2015-10-26

Bibliotheksbärendienst, die Dritte

Eigentlich wollte ich doch bereits mit dem vorletzten Beitrag mein Soll für dieses Jahr erfüllt haben. Mindestens ein weiterer Beitrag ist aber offensichtlich noch nötig...

Was lief

Nach meinem Beitrag vom Mittwochabend bekam ich Freitagmorgen eine E-Mail von der Person, deren E-Mail ich in meinem Blog zitiert hatte, mit einer unbegründeten Aufforderung, die Angaben aus Ihrer Nachricht und ihren Namen umgehend von meinem Blog zu löschen. Da mir so etwas bisher nicht passiert ist, versetzte mich die Sache in ganz schöne Aufregung. Ein befreundeter Jurist und ich versuchten in kurzer Zeit, die rechtliche Lage einzuschätzen, insbesondere lasen wir auch diesen Text von Thomas Stadler, der im folgenden noch desöfteren genannt werden sollte.

Auch wenn wir beide die Lage so einschätzten, dass mein Zitat höchstwahrscheinlich keine rechtlichen Folgen haben könnte, empfahl mein Freund mir, es vorerst aus dem Blog zu nehmen. Schließlich sei die Sache nicht sicher, so "beispielsweise das Landgericht Köln regelmäßig auch die Veröffentlichung von Briefen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, für unzulässig hält" wie es in dem genannten Text heißt. Ich ersetzte den Text durch eine Anmerkung, dass ich zur Löschung aufgefordert worden war und informierte De Gruyter. Meine Reaktion lässt sich zum einen damit erklären, dass mir schlicht die Gelassenheit und Standhaftigkeit für einen souveränen Umgang mit der Sache gefehlt haben. Zum anderen war es mir aber mittlerweile auch unangenehm, den Absendernamen genannt zu haben. Klaus Graf hatte zwar bereits auch einen Beitrag zu der Sache veröffentlicht, so dass also die Sache ohnehin nicht mehr rückgängig zu machen war – allerdings ohne den Namen zu nennen.

Die Sache ließ mir aber nach der Löschung keine Ruhe und ich war schnell unzufrieden, der Aufforderung ohne Notwendigkeit nachgekommen zu sein. Ich schrieb eine weitere E-Mail an De Gruyter, in der ich darstellte, dass die derzeitige Lage für keinen zufriedenstellend sei. Mit Verweis auf den Stadler-Text wies ich auf die Rechtmäßigkeit meines Vorgehens hin und schlug vor, das Zitat ohne Nennung des Absenders wieder in den Beitrag aufzunehmen. Auch wies ich De Gruyter darauf hin, dass sie am Streisand-Effekt kein Interesse haben dürften. Die nächste De-Gruyter-Antwort kam dann von der nächsthöheren Hierarchieebene in einem deutlich gelasseneren Ton. Es hieß nun, De Gruyter habe sich von Anfang nicht an der Wiedergabe der Verlagsposition in meinem Blogbeitrag gestört, sondern lediglich an dem direkten Zitat aus einer Geschäftsmail. Eine Paraphrase des Mail-Inhalts wäre nie als ein Problem angesehen worden. Bisher – so teilte ich De Gruyter daraufhin mit – habe sich die Sache für ich ganz anders angehört, schließlich lautete der Betreff der ersten E-Mail "Aufforderung zum Löschen" und nicht "Aufforderung zum Paraphrasieren". Was da bei De Gruyter wirklich ablief, kann ist jede/r eingeladen, sich selbst auszumalen.

Offensichtlich hatten sie auch eine Löschaufforderung an Klaus Graf geschrieben, der dies sofort auf Inetbib publik machte. Ich aber wollte die Sache hinter mich bringen und entschied mich zum zweiten, aktuellen Update des Blogposts inklusive Paraphrase der E-Mail. So weist der Text zumindest keine Lücke mehr auf und lädt zur Diskussion des eigentlichen Sachverhalts ein. Ich twitterte das Update und sendete eine Mail an Inetbib.

Was kam

Im folgenden haben sich Klaus Graf – der zunächst zur Solidarität mit mir aufgerufen hatte – und Dietrich Pannier zur Löschung kritisch geäußert und auch Eric Steinhauer wies mich auf Twitter darauf hin, dass ich das Recht auf meiner Seite habe und es sich lediglich um "Stilfragen" handele.

Klaus Graf hat sogar einen Überblick über die Rechtsprechung und Literatur zum Thema erstellt und kommt zu dem Schluss:

Grundsätzlich ist bei der Veröffentlichung fremder E-Mails trotzdem Vorsicht geboten. Aber bei harmlosen Fällen wie der Causa De Gruyter sind übermäßige Ängste nicht am Platz. Eindeutig war die Stellungnahme des Bibliotheksjuristen Dietrich Pannier in INETBIB:

http://www.inetbib.de/listenarchiv/msg56677.html

Pohl habe mit dem Zitat "weder Latten der Höflichkeit noch des Rechts gerissen [...]. Man kann es auch so empfinden, dass der forsche, aber rechtlich unbeachtliche Vorhalt des Verlag geeignet sein könnte, weitere Personen von Anfragen abzuhalten."

Ich gebe Klaus Graf und Dietrich Pannier recht. Niemand sollte generell auf ein Zitieren von E-Mails zu verzichten, und ich rate, bei einer solchen Reaktion Ruhe zu bewahren und nicht voreilig zu löschen. Am besten macht man sich schon vor der Veröffentlichung von E-Mailzitaten im Web mit der Rechtslage vertraut. Da die Sache nun einmal so gelaufen ist, belasse ich es dabei und kann mich damit trösten, eine ganze Menge dabei gelernt zu haben.

Was bleibt

So wichtig Diskussionen darüber sind, ob und wie man am besten E-Mails im Web zitiert, wichtiger ist es, dass es auch in der Sache weitergeht. Die von mir im letzten Beitrag gestellte Frage ist für mich immer noch nicht abschließend beantwortet. Ich habe unterschiedliche Meinungen zur Rechtslage in Bezug auf das kostenpflichtige Angebot von Bibliotheksdienstartikeln durch De Gruyter gehört. Klaus Graf bezeichnet dies als Verstoß gegen das Urheberrecht:

Eine Retrodigitalisierung ohne Zustimmung des Autors bei Zeitschriften, bei denen nicht ausdrücklich ausschließliche Nutzungsrechte über das eine Jahr des § 38 UrhG hinaus übertragen wurden, ist auch mit Blick auf § 137 L UrhG ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Absichern lässt sich das auch mit der Zweckübertragungslehre:

https://de.wikipedia.org/wiki/Zweck%C3%BCbertragungslehre

Eric Steinhauer hält das Angebot für legal und verweist in einer direkten Nachricht an mich auf Jani, in: Wandtke/Bullinger, § 137l, Rn. 14, wo es heißt:

Sofern der Vertragspartner die Nutzungsrechte in dem von § 137l geforderten Umfang erworben hat, kann er die Sammlung und die in ihr enthaltenen Einzelwerke ... digital herausbringen (Schulze UFITA 2007/III, 641, 691). Ein juristischer Fachverlag darf so z. B. ältere Jahrgänge einer Zeitschrift auf DVD oder in einer Online-Datenbank anbieten. Bezogen auf die einzelnen Werke ist diese Befugnis wegen § 38 nicht exklusiv.

Steinhauers Fazit: "DeGruyter kann also digitalisieren, aber die Autoren der Althefte dürfen ihre Artikel weiterhin online stellen." (Siehe dazu auch den Kommentar von Klaus Graf als Antwort auf Bernhard Mittermaiers Anfrage.)

Ich kann und möchte das rechtlich nicht beurteilen und habe keine Zeit und Lust, mich näher damit auseinanderzusetzen. Da hier gegensätzliche Meinungen vorliegen, fänd ich es angemessen, wenn auch De Gruyter sich zu der Sache äußert und die rechtlichen Erwägungen darlegt, die einer kommerziellen Re-Publikation der Bibliotheksdienstbeiträge vorausgingen. Eventuell gibt ja demnächst auch der Vertrag zwischen der ZLB und De Gruyter zur Übergabe des Bibliotheksdienst Aufschluss über die Sache. Klaus Graf hat eine Informationsfreiheitsanfrage diesbezüglich gestellt...

Was tun

Ich sehe drei Handlungsfelder.

  1. Es scheint klar zu sein, dass alle Autorinnen und Autoren ihre Bibliotheksdienst-Artikel anderswo online stellen können. Ich würde mich freuen, wenn in nächster Zeit mehr und mehr Artikel unter CC0, CC-BY oder CC-BY-SA im Netz auftauchen würden. Es gibt dazu verschiedenste Plattformen. Ich habe in der Vergangenheit am liebsten E-LIS benutzt, da dauert eine Publikation aber eine ganze Weile (Ist halt von und für Bibliothekar/innen ;-). Ansonsten gibt es auch eine Menge anderer Dienste wie ResearchGate, die eine Publikation von Artikeln im Web ermöglichen. (Man sollte nur darauf achten, nicht so etwas wie Scribd oder Academia.edu zu benutzen, wo ein Download Konto und Login beim jeweiligen Dienst voraussetzen.)
  2. Die Referenzierung von Closed-Access-Artikel bei De Gruyter sollte vermieden werden, insofern es eine frei zugängliche Version desselben Textes gibt. Zwar sind die bei De-Gruyter angebotenen Artikel aus verschiedenen Gründen eine deutlich attaktivere Referenz in einem Artikel als etwa ein Link auf das ZLB-Archiv (siehe dazu meinen Kommentar). Da die De-Gruyter-Version nicht Open Access ist, ist das ZLB-Archiv aber vorzuziehen.
  3. Vergangene Veröffentlichungen im Bibliotheksdienst oder anderweitige Nicht-Open-Access-Publikationen lassen sich zwar nicht mehr rückgängig machen, allerdings lässt sich Closed Access bei zukünftigen Publikationen leicht verhindern. Ich kann nur unterstreichen, was Christian Hauschke dazu auf Infobib geschrieben hat:

    Wer offene Fachkommunikation befördern möchte – und nur offene Fachkommunikation ist in meinen Augen tatsächlich stattfindende Fachkommunikation – hat eigentlich keine Ausrede mehr. Egal, ob man sich mit der Schweizer Verbundlandschaft, mit Problemen beim Einsatz von Textvergleichsprogrammen zur vermeintlichen Plagiatsvermeidung, mit sozialer Bibliotheksarbeit, Anforderungen an einen Fachinformationsdienst, RFID in Bibliotheken oder mit Barrierefreiheit für Digitale Bibliotheken beschäftigt: Es gibt eigentlich kein Thema mehr, für das sich nicht ein Ort außerhalb der früher mal üblichen Zeitschriften finden würde. Schön wäre dann noch der Schritt weg von den sattsam bekannten Sammelbänden, die meist doch eh nur Artikelsammlungen sind, hin zu Themenschwerpunkten in OA-Zeitschriften.

2015-10-21

Wie werden Nutzungsrechte übertragen?

Wie in meinem letzten Beitrag angekündigt, hatte ich eine Mail an De Gruyter geschrieben mit dem Wunsch, dass mein Bibliotheksdienstartikel von 2009 nicht weiter auf der De-Gruyter-Webseite gegen einen Betrag von 30 Euro angeboten würde. Am 9. Oktober erhielt ich eine Antwortmail von De Gruyter.

Update II: Nachdem ich das ursprüngliche Original-E-Mail-Zitat an dieser Stelle nach einer Aufforderung von De Gruyter zum Löschen desselben heute (2015-10-23) morgen ersatzlos entfernt hatte (Update I), hat De Gruyter mir erklärt, dass es sich ausschließlich an meinem Zitieren von Geschäftsmails gestört hätte, wo eine Paraphrasierung der Verlagsposition geboten gewesen wäre. Ich entschuldige mich hiermit insbesondere für die ursprüngliche Nennung des Absendernamens – das ist in der Tat kein guter Stil – und komme dem Wunsch nach Paraphrasierung nach:

In der E-Mail hieß es, ZLB und De Gruyter hätten vertraglich vereinbart, dass die Bibliotheksdienstes-Jahrgänge von 1967 bis 2012 von De Gruyter retrodigitalisiert[*] und anschließend gegen Geld im Web angeboten werden könnten. Die ZLB habe somit diese Verwertungsrechte an De Gruyter übertragen.

Die Antwort von De Gruyter wirft in meinen Augen die grundlegende Frage auf, ob die ZLB die Verwertungsrechte für die Jahrgänge 1996 bis 2012 überhaupt je besessen hatte, die sie an De Gruyter verkauft haben soll. Soweit ich weiß, gab es keine schriftlichen Verträge zwischen der ZLB und den Autor/innen, ich zumindest habe so etwas nie unterzeichnet. Was es gab, war die dokumentierte Publikationspraxis, dass Artikel zunächst in der Printfassung und drei Monate später frei zugänglich im Web veröffentlicht wurden. So hieß es etwa noch im August 2012 auf der Startseite des Bibliotheksdienst (Wayback Machine): "Die Beiträge der Rubrik "Themen" der einzelnen Hefte werden drei Monate nach Erscheinen der Druckausgabe online im PDF-Format veröffentlicht, die Stellenanzeigen ca. 14 Tage nach Erscheinen der Druckausgabe." Vor diesem Hintergrund halte ich es für zweifelhaft, dass die ZLB alle wesentlichen Nutzungsrechte an den abgelieferten Artikeln erhalten hat, was sicher notwendige Voraussetzung ist, um sie an De Gruyter veräußern zu können.
Mich würde interessieren, wie die rechtliche Situation von Menschen eingeschätzt wird, die sich mit Nutzungsrechtfragen besser auskennen.

Was indes den von mir verfassten Text angeht, kann ich – auch wenn ich die Argumentation rechtlich fragwürdig halte – niemanden davon abhalten, ihn gegen Geld zu verbreiten. Schließlich habe ich den Artikel selbst unter CC-BY lizenziert, was wiederum voraussetzt, dass ich – und damit andere Autor/innen wohl auch – die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht an die ZLB abgegeben habe...

[*] Auf meine Nachfrage hin wurde bestätigt, das tatsächlich die gedruckten Hefte aller Jahrgänge des Bibliotheksdienst digitalisiert worden seien, auch die Jahrgänge 1996 bis 2012, deren Artikel bereits in durchsuchbarer elektronischer Form vorlagen.